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   VG Regensburg, 17.10.2008 - RO 3 K 08.30090   

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VG Regensburg, 17.10.2008 - RO 3 K 08.30090 (https://dejure.org/2008,33258)
VG Regensburg, Entscheidung vom 17.10.2008 - RO 3 K 08.30090 (https://dejure.org/2008,33258)
VG Regensburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2008 - RO 3 K 08.30090 (https://dejure.org/2008,33258)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
    Irak, Folgeantrag, Änderung der Rechtslage, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Anerkennungsrichtlinie, Umsetzung, Richtlinienumsetzungsgesetz, politische Entwicklung, Sunniten, Schiiten, Gruppenverfolgung, soziale Gruppe, Verfolgungsdichte, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2008 - RO 3 K 08.30090
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 43/07).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieser Begriff völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität eines Konfliktes voraus (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O.).

    Es ist eher von einem ,,low intensity war" auszugehen, der nicht zum Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 24.6.2008 a.a.O.).

    Demnach lässt diese Vorschrift keine allgemeine Bedrohung genügen, sondern setzen eine individuelle Bedrohung voraus (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O., vom 15.5.2007 Az. 1 B 217/06).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes habe ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt normalerweise nicht eine solche Gefahrendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betroffen sein werden (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O.).

    Die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasse, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst, c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt seien (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 14.11.2007 - 23 B 07.30496

    Abschiebungsschutz für Sunniten aus dem Zentralirak wegen drohender

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2008 - RO 3 K 08.30090
    Dem Kläger drohen keine politischen Verfolgungsmaßnahmen wegen der - angeblichen - Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Irak geführt haben, weil das damalige Regime entmachtet wurde und es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass sich ein Regime etablieren kann, von dem Übergriffe in Anknüpfung an das damalige angebliche Tun drohen (vgl. BayVGH vom 14.11.2007 Az. 23 B 07.30496).

    Selbst wenn man das anders sehen würde (vgl. BayVGH vom 14.11.2007 Az. 23 B 07.30496, der für die Gruppe der Sunniten aus dem Zentralirak ohne Fluchtalternative im Nordirak, eine Gruppenverfolgung durch die Schiiten annimmt; VG Ansbach vom 19.4.2007 Az. AN 3 K 06.30312), so fehlt es angesichts der Größe der beiden Religionsgemeinschaften jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte.

  • VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06

    Abschiebungsschutz für Asylbewerberin aus Afghanistan; geschlechtsspezifische

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2008 - RO 3 K 08.30090
    Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts war der Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes auf solche ernsthaften Schäden begrenzt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu bewaffneten Konflikten und kriegsgleichen Zuständen ab einer bestimmten Größenordnung hinsichtlich Intensität und Dauer stehen, wie etwa Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen, während die mit solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung mittelbar verbundenen nachteiligen Konsequenzen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, jedenfalls hinsichtlich ihrer nachträglichen Auswirkungen nicht darunter fallen (so Hess. VGH vom 26.6.2007 Az. 8 ZU 452/06.A, AuAS 2007, S. 202).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07

    Auslegung der sog. Qualifikationsrichtlinie anhand von Begründungserwägungen;

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2008 - RO 3 K 08.30090
    Eine solche besondere Gefährdung lässt sich den Erkenntnisquellen nach der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. hierzu u.a. AA vom 11. November 2007), etwa für Mitglieder der politischen Parteien im Irak, Journalisten sowie für die intellektuelle Elite des Iraks (z.B. Professoren, Ärzte, Künstler) entnehmen, so dass die Anwendung des Erwägungsgrunds Nr. 26 nicht zu einem Anwendungsausschluss oder Leerlaufen des Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie führt (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 8.8.2007 Az. A 2 S 229/07, Asylmagazin 2007, S. 21, 22).
  • BVerwG, 15.05.2007 - 1 B 217.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2008 - RO 3 K 08.30090
    Demnach lässt diese Vorschrift keine allgemeine Bedrohung genügen, sondern setzen eine individuelle Bedrohung voraus (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O., vom 15.5.2007 Az. 1 B 217/06).
  • VG Ansbach, 19.04.2007 - AN 3 K 06.30312

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath, Gruppenverfolgung,

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2008 - RO 3 K 08.30090
    Selbst wenn man das anders sehen würde (vgl. BayVGH vom 14.11.2007 Az. 23 B 07.30496, der für die Gruppe der Sunniten aus dem Zentralirak ohne Fluchtalternative im Nordirak, eine Gruppenverfolgung durch die Schiiten annimmt; VG Ansbach vom 19.4.2007 Az. AN 3 K 06.30312), so fehlt es angesichts der Größe der beiden Religionsgemeinschaften jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte.
  • VGH Bayern, 21.09.2000 - 23 B 00.30079
    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2008 - RO 3 K 08.30090
    Nachdem die türkische Grenze zum Nordirak wieder geöffnet ist, besteht für irakische Staatsangehörige die grundsätzliche Möglichkeit der freiwilligen Rückreise über die Türkei in den Nordirak (vgl. BayVGH vom 21.9.2000 Az.: 23 B 00.30079).
  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2008 - RO 3 K 08.30090
    Ist dies der Fall, hat das Gericht ,,durchzuentscheiden" (BVerwG vom 10.2.1998 Az. 9 C 28/97, BVerwGE 106, S. 171 ff., vom 20.10.2004 Az. 1 C 15/3).
  • VGH Bayern, 12.10.2005 - 23 B 05.30596

    Irak, Christen (katholische), Widerruf, nichtstaatliche Verfolgung, Terrorismus,

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2008 - RO 3 K 08.30090
    Damit ist mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass sich eine Staatsgewalt neu etablieren kann, von der Irakern in Anknüpfung an das gegen das untergegangene Regime von Saddam Hussein angeblich gerichtete eigene Tun Übergriffe drohten (vgl. BayVGH vom 12.10.2005 Az.: 23 B 05.30596).
  • VG Schwerin, 28.01.2009 - 5 A 1640/07

    Politische Verhältnisse im Irak; Gruppenverfolgung der Kurden im (Zentral-) Irak

    interkonfessionellen Auseinandersetzungen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage drohen, sind aber keine solchen individuellen Gefahren (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 17.10.2008 - RO 3 K 08.30090 zitiert nach Juris).

    Anzunehmen ist eine solche besondere Gefährdung etwa bei Mitgliedern politischer Parteien im Irak, Journalisten sowie für Angehörige der intellektuellen Elite wie z. B. Hochschullehrer, Ärzte oder Künstler (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 aaO.; VG Regensburg, Urt. v. 17.10.2008 aaO.).

    Auf eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage kann der Kläger sich allerdings trotz der schlechten Sicherheitslage im Irak nicht berufen (vgl. ebenso OVG Schleswig, Urt. v. 19.09.2008 aaO.; OVG Saarlouis, Urt. v. 13.03.2008 - 2 K 645/07 -, zitiert nach Juris; VG Regensburg, Urt. v. 17.10.2008 aaO.).

  • VG Schwerin, 18.02.2009 - 5 A 1202/06

    Irak: Keine Gruppenverfolgung der Sunniten;für Rückkehrer keine extreme Gefahr

    Die Gefahren, die im gegenwärtigen Irak durch die dortigen interkonfessionellen Auseinandersetzungen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage drohen, sind aber keine solchen individuellen Gefahren (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 17.10.2008 - RO 3 K 08.30090 zitiert nach Juris).

    Anzunehmen ist eine solche besondere Gefährdung etwa bei Mitgliedern politischer Parteien im Irak, Journalisten sowie für Angehörige der intellektuellen Elite wie z. B. Hochschullehrer, Ärzte oder Künstler (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 aaO.; VG Regensburg, Urt. v. 17.10.2008 aaO.).

    Auf eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage kann der Kläger sich allerdings trotz der schlechten Sicherheitslage im Irak nicht berufen (vgl. ebenso OVG Schleswig, Urt. v. 19.09.2008 aaO.; OVG Saarlouis, Urt. v. 13.03.2008 - 2 K 645/07 zitiert nach Juris; VG Regensburg, Urt. v. 17.10.2008 aaO.).

  • VG Cottbus, 16.04.2009 - 7 K 697/05

    Versagung von subsidiärem Flüchtlingsschutz für irakischen Staatsangehörigen

    20 Der Kläger hat genauso offensichtlich keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, da ihm in Ansehung seines Vorbringens und nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (vgl. zur entsprechenden Situation im Irak: VG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2008 - A 3 K 2913707 -, BayVG Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2008 - RO 3 K 08.30090 -, und SaarlVG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 K 20/08 -, jeweils bei juris).

    Diese Übergriffe stellen jedoch keine andauernden Kampfhandlungen dar und es ist insbesondere nicht erkennbar, dass eine der handelnden Gruppen bedeutsame Teile des Staatsgebiets kontrollieren kann (VG D-Stadt, Urteil vom 12. Februar 2009 - VG 9 X 276.07 - so auch BayVG Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2008 - RO 3 K 08.30090 -, juris).

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